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Beurkundung einer Adoption von Amts wegen

EINLEITUNG

Sobald das Vormundschaftsgericht die Adoption ausgesprochen hat und der Beschluss dem Annehmenden zugestellt ist, wird diese rechtswirksam. Sie benötigen nach Abschluss des Adoptionsverfahrens neue Papiere für Ihr Kind.

Wenn Ihr Kind in Deutschland geboren wurde und Sie es im Inland adoptiert haben, erfolgt die Beischreibung der Adoption zum Geburtseintrag und die Ergänzung des Familienbuchs von Amts wegen. Sie können dann neue Geburtsurkunden beziehungsweise neue beglaubigte Abschriften aus dem Familienbuch beantragen.

ZUSTAENDIG

  • für die Beischreibung der Adoption zum Geburtseintrag und Ausstellung der neuen Geburtsurkunde: das Standesamt des Geburtsortes Ihres Adoptivkindes
  • für die Ergänzung des Familienbuches: das Heiratsstandesamt

ABLAUF

Das Vormundschaftsgericht, das die Adoption ausgesprochen hat, sendet seinen Beschluss zunächst an das Standesamt des Ortes, in dem Ihr Adoptivkind geboren wurde. Dort ergänzt der Standesbeamte den Geburtseintrag und leitet die Informationen an das Standesamt weiter, in dessen Bezirk Sie als Adoptiveltern geheiratet haben. Dort wird dann das Familienbuch aktualisiert.

Dieses Verfahren wird auch angewandt, wenn Sie Ihr Kind im Rahmen einer schwachen Adoption im Ausland angenommen haben und diese Annahme durch das Vormundschaftsgericht in eine Adoption mit starker Wirkung umwandeln (VB) ließen.

In der Abstammungsurkunde sind sowohl die leiblichen als auch die Adoptiveltern aufgeführt. Somit kann bei einer späteren Eheschließung des Kindes die Heirat mit Geschwistern vermieden werden. Die Geburtsurkunde weist dagegen nur die aktuellen Verhältnisse auf.

SONSTIGES

Haben Sie Ihr Kind im Ausland adoptiert, müssen Sie die Änderung des Familienbuchs und gegebenenfalls auch eine neue Geburtsurkunde beantragen. Detaillierte Informationen erhalten Sie in der Verfahrensbeschreibung "Beurkundung der Adoption auf Antrag (VB)".

RECHTSGRUNDLAGE